Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV 2003§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.